LAG Nürnberg - Beschluss vom 13.06.2017
7 TaBV 80/16
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 51 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 51 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 80 Abs. 3; ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 80 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 83 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 36/15

Freistellung von den Kosten der Beauftragung eines Sachverständigennachträgliche Genehmigung eines fehlerhaft zustande gekommenen Betriebsratsbeschlusses nach Antragsabweisung wegen fehlender Beschlussfassung bei fehlerhafter Prozessentscheidung infolge unterbliebener Aufforderung zur Ergänzung des Sachvortragsunbegründeter Antrag des Gesamtbetriebsrats auf Kostenfreistellung bei fehlender Erforderlichkeit für eine betriebsübergreifende Regelung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 7 TaBV 80/16

DRsp Nr. 2017/13477

Freistellung von den Kosten der Beauftragung eines Sachverständigen nachträgliche Genehmigung eines fehlerhaft zustande gekommenen Betriebsratsbeschlusses nach Antragsabweisung wegen fehlender Beschlussfassung bei fehlerhafter Prozessentscheidung infolge unterbliebener Aufforderung zur Ergänzung des Sachvortrags unbegründeter Antrag des Gesamtbetriebsrats auf Kostenfreistellung bei fehlender Erforderlichkeit für eine betriebsübergreifende Regelung

Fasst der Gesamtbetriebsrat vor einer Prozessentscheidung des Erstgerichts nicht einen wirksamen Beschluss, mit dem ein Mangel bezüglich der Einleitung des Beschlussverfahrens geheilt wird, ist er damit grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung des Erstgerichts fehlerhaft ist. Fehlerhaft ist die Entscheidung dann, wenn das Erstgericht das rechtliche Gehör nicht gewährt hat.

Leitsätze der Redaktion: