LSG Hamburg - Urteil vom 28.09.2018
L 4 SO 34/17
Normen:
SGB IX i.d.F.v. 19.06.2001 § 15 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 310/13

Freistellung von Kosten für Leistungen der EingliederungshilfePsychosoziale Betreuung Drogensubstituierter als Leistung der EingliederungshilfePersönliches Budget als besondere Form der LeistungsgewährungFreistellungsanspruch bei selbstbeschafften Ermessensleistungen

LSG Hamburg, Urteil vom 28.09.2018 - Aktenzeichen L 4 SO 34/17

DRsp Nr. 2018/16652

Freistellung von Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe Psychosoziale Betreuung Drogensubstituierter als Leistung der Eingliederungshilfe Persönliches Budget als besondere Form der Leistungsgewährung Freistellungsanspruch bei selbstbeschafften Ermessensleistungen

1. § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 19. Juni 2001spricht seinem Wortlaut nach nur von "Erstattung" von Aufwendungen, dennoch erfasst die Vorschrift auch einen Anspruch auf Freistellung von der Zahlungsverpflichtung.2. Die psychosoziale Betreuung Drogensubstituierter ist eine Leistung der Eingliederungshilfe.3. Das persönliche Budget ist keine eigene Leistungsart, sondern lediglich eine besondere Form der Leistungsgewährung.4. Der Freistellungsanspruch bei selbstbeschafften Ermessensleistungen ist grundsätzlich nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben; wenn sich allerdings der Leistungsträger pflichtwidrig darauf beschränkt, eine Leistung abzulehnen, ohne dabei aufzuzeigen, welche anderen Leistungen gewährt werden können oder wie eine erfolgreiche Teilhabe erreicht werden kann, gilt dies nicht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. April 2017 wie folgt abgeändert: