LAG Hamburg - Beschluss vom 04.12.2012
4 TaBV 14/11
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 12.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 5/11

Freistellung von Schulungskosten für Spezialschulung zum Beschäftigtendatenschutzgesetz und zu neuen Techniktrends bei Großveranstaltung mit mehreren Arbeitsgruppen

LAG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 14/11

DRsp Nr. 2013/6950

Freistellung von Schulungskosten für Spezialschulung zum Beschäftigtendatenschutzgesetz und zu neuen Techniktrends bei Großveranstaltung mit mehreren Arbeitsgruppen

1. Eine Konferenz für Betriebsräte zu den Themen "Neues Beschäftigtendatenschutzgesetz" und "neue Techniktrends" mit mehr als 72 Teilnehmern kann als Schulungsveranstaltung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG angesehen werden, wenn durch sog. Workshops noch eine individuelle Beziehung zwischen Lehrpersonen und Teilnehmenden möglich gewesen ist und sich die Veranstaltung nicht nur auf einen Erfahrungsaustausch der Teilnehmer beschränkt, sondern auch dazu gedient hat, einen bestimmten Wissensstand bei den Teilnehmern herbeizuführen. 2. Für eine Spezialschulung zu den Themen "Neues Beschäftigtendatenschutzgesetz" und "neue Techniktrends" muss ein konkreter, aktueller betriebsbezogener Anlass vorgelegen haben. Insoweit ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat abzustellen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. September 2011 - 22 BV 5/11 - wird abgeändert: