LAG Köln - Beschluss vom 07.10.2011
4 TaBV 52/11
Normen:
BetrVG § 38 Abs. 1 S. 5; BetrVG § 77 Abs. 5; BGB § 151;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 135
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 234/10

Freistellungen des Betriebrats einer internationalen Luftfahrtgesellschaft bei Kündigung einer Regelungsabrede durch Arbeitgeberin

LAG Köln, Beschluss vom 07.10.2011 - Aktenzeichen 4 TaBV 52/11

DRsp Nr. 2011/19527

Freistellungen des Betriebrats einer internationalen Luftfahrtgesellschaft bei Kündigung einer Regelungsabrede durch Arbeitgeberin

1) Auch durch eine Regelungsabrede kann eine von § 38 Abs. 1 S. 1 - 4 BetrVG abweichende anderweitige Regelung über die Freistellung vereinbart werden. § 38 Abs. 1 S. 5 ist insoweit nicht abschließend. 2) Eine solche durch Regelungsabrede getroffene Vereinbarung ist wie eine Betriebsvereinbarung analog § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.04.2011 - 7 BV 234/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 38 Abs. 1 S. 5; BetrVG § 77 Abs. 5; BGB § 151;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Umfang der dem Betriebsrat zustehenden Freistellungen.

Die Arbeitgeberin ist eine internationale Luftfahrtgesellschaft, die in K ihre Hauptverwaltung unterhält.