LAG Hamm - Urteil vom 07.06.2006
18 Sa 1485/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 2 Ca 2004/04 - 16.06.2005,

Freistellungsanspruch für werktäglichen Feiertag aufgrund betrieblicher Übung des Personaleinsatzes

LAG Hamm, Urteil vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 1485/05

DRsp Nr. 2006/27850

Freistellungsanspruch für werktäglichen Feiertag aufgrund betrieblicher Übung des Personaleinsatzes

»Werden in einem Betriebsteil mit 75 Arbeitnehmern die fünf wöchentlichen Arbeitstage der Arbeitnehmer nach einem rotierenden System bei der Gewährung eines freien Werktags auf sechs Werktage verteilt und gewährt der Arbeitgeber vorbehaltlos in einem Zeitraum von fast drei Jahren in den Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den Arbeitnehmern, deren freier Werktag auf den Feiertag fällt, einen weiteren freien Arbeitstag in diesen Wochen, so kann eine Bindung des Arbeitgebers aus betrieblicher Übung eintreten.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung eines zusätzlichen freien Arbeitstags in den Wochen, in denen nach der Personaleinsatzplanung der freie Wochentag auf einen Feiertag fällt.

Die Klägerinnen und Kläger sind im Fuhrpark bzw. im Lager der Beklagten beschäftigt, welche ein Unternehmen des Einzelhandels mit insgesamt rund 530 Arbeitnehmern, darunter rund 75 Arbeitnehmer im Lager und Fuhrpark betreibt.

Am 17.05.2001 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat die Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten im Bereich Lager und Fuhrpark (Bl. 14 - 18 d.A.), in der u.a. folgendes geregelt ist:

"3. Arbeitszeit