Die Parteien streiten über die Gewährung eines zusätzlichen freien Arbeitstags in den Wochen, in denen nach der Personaleinsatzplanung der freie Wochentag auf einen Feiertag fällt.
Die Klägerinnen und Kläger sind im Fuhrpark bzw. im Lager der Beklagten beschäftigt, welche ein Unternehmen des Einzelhandels mit insgesamt rund 530 Arbeitnehmern, darunter rund 75 Arbeitnehmer im Lager und Fuhrpark betreibt.
Am 17.05.2001 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat die Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten im Bereich Lager und Fuhrpark (Bl. 14 - 18 d.A.), in der u.a. folgendes geregelt ist:
"3. Arbeitszeit
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|