»Wird in einem Prozeßvergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit vereinbart, ist davon auszugehen, daß eine Anrechnung anderweitigen Erwerbs nicht erfolgen soll; für einen gegenteiligen Vertragswillen trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast (Abweichung von BAG vom 6.2.1964 - 5 AZR 93/63 = AP Nr. 24 zu § 615BGB).«