LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2010
10 Sa 403/10
Normen:
BGB § 119 Abs. 1; BGB § 121 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB III § 144;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 362/09

Freiwillige Arbeitsaufgabe durch Auflösungsvertrag; unbegründete Anfechtung des Auflösungsvertrag bei bloßem Motivirrtum der sprachunkundigen Arbeitnehmerin; unbegründete Schadensersatzklage wegen Sperrzeit für Arbeitslosengeldbezug bei ausreichender Unterrichtung über die Vertragsfolgen durch Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 403/10

DRsp Nr. 2011/6384

Freiwillige Arbeitsaufgabe durch Auflösungsvertrag; unbegründete Anfechtung des Auflösungsvertrag bei bloßem Motivirrtum der sprachunkundigen Arbeitnehmerin; unbegründete Schadensersatzklage wegen Sperrzeit für Arbeitslosengeldbezug bei ausreichender Unterrichtung über die Vertragsfolgen durch Arbeitgeberin

1. Kann die Arbeitnehmerin einen in deutscher Sprache verfassten Auflösungsvertrag wegen unzureichender Sprachkenntnisse nicht lesen und wird sie deshalb von ihrem Ehemann als Dolmetscher begleitet, hat sie vor Unterzeichnung der Vertragsurkunde die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von der Art und dem Inhalt des von der Arbeitgeberin vorgelegten Schriftstücks Kenntnis zu nehmen, indem sie sich von ihrem Ehemann den auf einer DIN A 4-Seite befindlichen, gut lesbaren, übersichtlich gegliederten und inhaltlich auch für eine Rechtsunkundige hinreichend verständlichen Vertragstext übersetzen lässt; nutzt die Arbeitnehmerin diese Möglichkeit nicht, steht sie derjenigen gleich, die eine Urkunde unterschrieben hat, ohne sich über ihren Inhalt Gewissheit verschafft zu haben, und die sich folglich mit dem Inhalt der Urkunde aus der maßgeblichen Sicht der Vertragspartnerin einverstanden erklärt.