Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2008 sowie der Bescheid der Beklagten zu 1 vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2005 abgeändert, soweit darin Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt worden sind.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2008 abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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