LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2008
L 11 KR 3793/08
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2009, 162
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 6205/05

Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten, Zulässigkeit einer endgültigen Beitragsfestsetzung nach vorläufiger Regelung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen L 11 KR 3793/08

DRsp Nr. 2009/811

Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten, Zulässigkeit einer endgültigen Beitragsfestsetzung nach vorläufiger Regelung

1. Bestimmt eine Satzungsregelung einer Krankenkasse die Nichtberücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten eines freiwillig Versicherten, wenn dieser "bei einer Krankenkasse versichert" ist, so erfasst sie nur solche Ehegatten, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert sind. 2. Eine vorläufige Beitragsfestsetzung steht einer endgültigen Festsetzung nicht entgegen, wenn der unter Vorbehalt vorläufig ergangene Beitragsbescheid bestandskräftig geworden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2008 sowie der Bescheid der Beklagten zu 1 vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2005 abgeändert, soweit darin Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt worden sind.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2008 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 1;

Tatbestand: