Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller ist seit Juli 1998 Mitglied bei einer Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin bzw. bei der Antragsgegnerin selbst. Er bezog seit dem 01. November 2001 zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ab 01. Mai 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung; jetzt ist er Altersrentner.
Seine an die Antragsgegnerin gerichteten Anträge, ihn in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu versichern, lehnte die Antragsgegnerin zuletzt mit Bescheid vom Bescheid vom 30. Mai 2013, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2013, ab. Über die hiergegen zum Sozialgericht Berlin erhobene Klage (Az.: S 211 KR 992/13) hat das Sozialgericht noch nicht entschieden.
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