LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.11.2011
L 3 AL 24/10
Normen:
SGB III § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB III § 28a Abs. 2 S. 3 Nr. 1; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 54; SGG § 55; SGG § 99 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 67/08

Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung; Beendigung wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld; Zulässige Klageart im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.2011 - Aktenzeichen L 3 AL 24/10

DRsp Nr. 2012/2226

Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung; Beendigung wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld; Zulässige Klageart im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Zur Klageart bei Streitigkeiten über die Beendigung der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. 2. Ähnlich wie die antragsabhängige Versicherungspflicht nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt, endet umgekehrt diese Versicherungspflicht nach § 28a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB III bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes (vgl. BSG vom 30.03.2011, B 12 AL 2/09 R). 3.Das Versicherungspflichtverhältnis nach § 28a SGB III endet mit dem Bezug einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III kraft Gesetzes, ohne dass es der Aufhebung ergangener Bescheide bedürfte. Auf Fragen des Vertrauensschutzes kommt es insoweit nicht an; auch die Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist ausgeschlossen.

1. Zur Klageart bei Streitigkeiten über die Beendigung der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. 2. Ähnlich wie die antragsabhängige Versicherungspflicht nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt, endet umgekehrt diese Versicherungspflicht nach § Abs. S. 3 Nr. bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes.