LAG Niedersachsen - Urteil vom 14.11.2006
12 Sa 773/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BAT § 37 Abs. 2 Satz 1 § 47 Abs. 2 ; EfzG § 4 Abs. 1 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 493/05

Freizeitausgleich für krankheitsbedingt ausgefallenen Bereitschaftsdienst

LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 773/06

DRsp Nr. 2007/2688

Freizeitausgleich für krankheitsbedingt ausgefallenen Bereitschaftsdienst

Die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher und tariflicher Regelungen (§§ 37 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 2 BAT) diejenigen Arbeitsstunden als Freizeitausgleich dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, welche sie ihm zuvor mit Hinweis auf einen krankheitsbedingt ausgefallenen Bereitschaftsdienst abgezogen hat.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BAT § 37 Abs. 2 Satz 1 § 47 Abs. 2 ; EfzG § 4 Abs. 1 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Arbeitszeitkonto des Klägers acht Stunden gutzuschreiben.

Auf Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06.1993 ist der Kläger seit dem 01.08.1993 zunächst beim Landkreis A. als vollbeschäftigter Angestellter beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinbarung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung (Bl. 67 d. A.).

Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Landkreis A. ist auf die jetzige Beklagte übergegangen, ohne dass die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.