LAG Niedersachsen - Beschluss vom 28.08.2014
7 TaBV 83/13
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 101 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 4/13

Fremdvergabe von Tätigkeiten einer KlinikpforteUnbegründete Anträge des Betriebsrats zur Aufhebung und künftigen Unterlassung der Einstellung von Beschäftigten ohne Betriebsratsbeteiligung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 28.08.2014 - Aktenzeichen 7 TaBV 83/13

DRsp Nr. 2014/18267

Fremdvergabe von Tätigkeiten einer Klinikpforte Unbegründete Anträge des Betriebsrats zur Aufhebung und künftigen Unterlassung der Einstellung von Beschäftigten ohne Betriebsratsbeteiligung

1. Die im Bereich der Pforte eines Krankenhauses anfallenden Aufgaben sind hinreichend abgrenzbar und können im Rahmen eines Dienstvertrages auf ein Drittunternehmen übertragen werden. 2. Auch wenn eine Verzahnung der Tätigkeit in der Pforte mit anderen Tätigkeitsbereichen in der Klinik vorhanden ist und vorhanden sein muss, folgt daraus nicht, dass die Arbeitgeberin bezüglich der in der Pforte eingesetzten Mitarbeiter das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidungen über den Einsatz nach Inhalt, Ort und Zeit trifft.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Göttingen vom 01.08.2013, 1 BV 4/13, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 101 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einsatz von Mitarbeitern, die bei einer Drittfirma beschäftigt sind, in der Pforte des von der Arbeitgeberin betriebenen Krankenhauses eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG darstellt und ob dem Betriebsrat hierbei ein Mitbestimmungsrecht zusteht.