LSG Thüringen - Beschluss vom 16.12.2022
L 1 JVEG 550/22
Normen:
JVEG § 2 Abs. 2 S. 7; JVEG § 4 Abs. 6 S. 1;

Frist für die Bezifferung des Vergütungsanspruchs des im Gerichtsverfahren beauftragten SachverständigenVoraussetzungen der Begründung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung der Frist zur Bezifferung des Vergütungsanspruchs eines SachverständigenGlaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes

LSG Thüringen, Beschluss vom 16.12.2022 - Aktenzeichen L 1 JVEG 550/22

DRsp Nr. 2023/1900

Frist für die Bezifferung des Vergütungsanspruchs des im Gerichtsverfahren beauftragten Sachverständigen Voraussetzungen der Begründung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung der Frist zur Bezifferung des Vergütungsanspruchs eines Sachverständigen Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes

1. Der Sachverständige muss seinen Vergütungsanspruch innerhalb der Frist von drei Monaten vollständig beziffern.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 S. 1 JVEG muss eine aus sich heraus verständliche Darstellung der Umstände enthalten, auf welche Weise und durch wessen Verschulden die Drei-Monats-Frist versäumt wurde.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung einer zusätzlichen Vergütung für das Gutachten vom 13. Februar 2022 wird abgelehnt.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 2 S. 7; JVEG § 4 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Antragsteller für die Geltendmachung einer weiteren Vergütung als Sachverständiger Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu gewähren ist.