LAG München - Urteil vom 29.04.2021
3 Sa 1185/20
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; BGB § 130 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1098/20

Fristbeachtung bei KündigungsschutzklagenZugang einer Kündigungserklärung unter Abwesenden

LAG München, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 1185/20

DRsp Nr. 2021/14999

Fristbeachtung bei Kündigungsschutzklagen Zugang einer Kündigungserklärung unter Abwesenden

1. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine schriftliche Kündigung ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam sei, muss er gem. § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Klage auf die Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch sie nicht aufgelöst sei. Eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage muss als unbegründet abgewiesen werden. 2. Eine Kündigungserklärung unter Abwesenden geht gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 27.10.2020 - 1 Ca 1098/20 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; BGB § 130 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von ordentlichen und einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.