LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2007
20 Sa 106/06
Normen:
BetrAVG § 30 f Satz 1 Halbs. 2 ; BGB § 187 Abs. 2 § 188 Abs. 2 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 242/06

Fristberechnung für Anwartschaftsrecht - Herausgabe des Versicherungsscheins und Zustimmung zur Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft bei unverfallbarer Anwartschaft

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2007 - Aktenzeichen 20 Sa 106/06

DRsp Nr. 2007/18072

Fristberechnung für Anwartschaftsrecht - Herausgabe des Versicherungsscheins und Zustimmung zur Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft bei unverfallbarer Anwartschaft

1. Die Frist des § 30 f Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG, wonach die Anwartschaft unverfallbar wird, "wenn die Zusage ab dem 01. Januar 2001 5 Jahre bestanden hat" ist nicht nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB zu bemessen sondern nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB.2. § 187 BGB unterscheidet für den Fristbeginn zwei (nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme stehende) Fallgruppen; wie sich die Frist berechnet, ist entscheidend der die Frist im Einzelfall bestimmenden Vorschrift zu entnehmen.3. Wäre bei einer erstmaligen Zusage einer Betriebsrente am, zum oder mit Wirkung ab 01.01.2001 dieser Tag bei der Fristberechnung gemäß § 1 b BetrAVG i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB mitzurechnen gewesen, ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb dies bei einer schon vorher erteilten und nur mit Wirkung ab 01.01.2001 als erneut erteilt fingierten Zusage im Rahmen des § 30 f Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG nicht der Fall sein sollte.

Normenkette:

BetrAVG § 30 f Satz 1 Halbs. 2 ; BGB § 187 Abs. 2 § 188 Abs. 2 Alt. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Übertragung einer Direktversicherung und im Zusammenhang damit um die Frage, ob die Anwartschaft der Klägerin unverfallbar ist.