LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.2006
4 Sa 36/06
Normen:
BGB § 174 Satz 1 ; EFZG § 3 ; ZPO § 520 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1216/05

Fristlose Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 36/06

DRsp Nr. 2006/28122

Fristlose Kündigung

Normenkette:

BGB § 174 Satz 1 ; EFZG § 3 ; ZPO § 520 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge zweier Arbeitgeberkündigungen sowie um Zahlungsansprüche.

Seit 22.03.2004 ist der Kläger bei der Beklagten als Schlosserhelfer beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Nach § 5 des Arbeitsvertrages beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche, der Kläger erhielt einen Bruttostundenlohn von 10,00 EUR. Die Vergütung ist jeweils am 15. eines Monats fällig. Im Arbeitsvertrag ist weiter geregelt, dass sich alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, von den Vertragsparteien binnen einer Frist von 1 Monat seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind und im Falle ihrer Ablehnung binnen einer Frist von zwei Monaten gerichtlich.

Am Freitag, dem 29.07.2005 kehrte der Kläger von einem Montageeinsatz auf einer Baustelle in H. zurück. Er erbrachte in der Folgezeit keine Arbeitsleistungen mehr für die Beklagte.

Aufgrund der Beklagten vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war der Kläger vom 08.08. bis 10.08. und vom 15.08. bis 19.08.2005 arbeitsunfähig erkrankt.