BAG - Urteil vom 27.06.2019
2 AZR 28/19
Normen:
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; BGB § 140; ThürPersVG § 78 Abs. 3; BPerVG § 108 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 276
ArbRB 2019, 296
AuR 2019, 483
BB 2019, 2163
NJW 2019, 3468
NZA 2019, 1343
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 204/18
ArbG Erfurt, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 739/17

Fristlose Kündigung aus wichtigem GrundInteressenabwägung bei unterbliebener Information des Arbeitgebers über eine Anklageerhebung der StaatsanwaltschaftErforderlichkeit der separaten Anhörung des Personalrats vor jeder Kündigung

BAG, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 2 AZR 28/19

DRsp Nr. 2019/13062

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Interessenabwägung bei unterbliebener Information des Arbeitgebers über eine Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Erforderlichkeit der separaten Anhörung des Personalrats vor jeder Kündigung

Orientierungssätze: 1. Ein gegen eine - isoliert erklärte - außerordentliche Kündigung gerichteter Kündigungsschutzantrag gem. § 4 Satz 1 KSchG umfasst regelmäßig das Begehren festzustellen, das Arbeitsverhältnis ende auch nicht aufgrund einer Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche (Rn. 21). 2. Bei § 108 Abs. 2 BPersVG handelt es sich um eine unmittelbar für die Länder geltende Vorschrift. Die Übernahme der Regelung in § 78 Abs. 4 ThürPersVG hat rein deklaratorischen Charakter (Rn. 24).