1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.01.2008 -
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten hat der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4 zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer fristlosen Kündigung der Beklagten beendet worden ist, sowie darüber, ob und in welcher Höhe dem Kläger noch Restlohnansprüche gegenüber der Beklagten zustehen.
Der Kläger war seit dem 24.04.2006 bei der Beklagten, die eine Arbeitnehmerüberlassungsfirma betreibt, als Schlosser beschäftigt.
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