LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.06.2008
5 Sa 58/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1055/07

Fristlose Kündigung bei Androhung von Krankschreibung bei verweigerter Urlaubsverlängerung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 58/08

DRsp Nr. 2009/1826

Fristlose Kündigung bei Androhung von Krankschreibung bei verweigerter Urlaubsverlängerung

Erklärt der Arbeitnehmer, er werde krank, wenn die Arbeitgeberin ihm den im bisherigen Umfang bewilligten Urlaub nicht verlängert, obwohl er im Zeitpunkt der Ankündigung nicht krank ist und sich aufgrund bestimmter Beschwerden auch noch nicht krank fühlen kann, liegt ein Kündigungsgrund gemäß § 626 Abs. 1 BGB vor.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.01.2008 - 7 Ca 1055/07 - hinsichtlich der Ziffern 1) und 3) aufgehoben; die Klage wird insoweit abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten hat der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4 zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer fristlosen Kündigung der Beklagten beendet worden ist, sowie darüber, ob und in welcher Höhe dem Kläger noch Restlohnansprüche gegenüber der Beklagten zustehen.

Der Kläger war seit dem 24.04.2006 bei der Beklagten, die eine Arbeitnehmerüberlassungsfirma betreibt, als Schlosser beschäftigt.