Die Parteien haben erstinstanzlich um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlich ausgesprochenen verhaltensbedingten Kündigung und um Zahlungsansprüche für Juli 2005 gestritten. Zweitinstanzlich macht der Kläger weiterhin die Unwirksamkeit der fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung geltend.
Der Kläger war seit dem 30.11.2004 bei der Beklagten als Fleischer zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.600,00 EUR beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und hat drei unterhaltsberechtigte Kinder. Die Beklagte beschäftigt ca. 27 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist bei ihr nicht gewählt.
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