LAG Köln - Urteil vom 12.11.2007
2 Sa 904/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; SÜG § 5 § 14 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6833/06

Fristlose Kündigung bei Entzug des Verschlusssachenzugangs

LAG Köln, Urteil vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 904/07

DRsp Nr. 2008/4252

Fristlose Kündigung bei Entzug des Verschlusssachenzugangs

»Der Entzug des Verschlusssachenzugangs rechtfertigt bei einer Übersetzertätigkeit beim Bundesamt für Verfassungsschutz die außerordentliche Kündigung. Ist das formalisierte Verfahren nach dem SÜG (Sicherheitsüberprüfungsgesetz) eingehalten und bleibt es danach bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit, die zum Entzug der Verschlusssachenermächtigung führen, fehlt es auf unabsehbare Zeit an einer persönlichen Eigenschaft, die zur Arbeitsleistung erforderlich ist.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; SÜG § 5 § 14 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 17.08.2006 sowie einer weiteren fristgerechten Kündigung vom 28.08.2006 zum 31.12.2006.