LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.02.2006
5 Sa 888/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 9 Ca 1116/05 vom 06.10.2005,

Fristlose Kündigung bei falsche Eintragung in Stundenzettel - Darlegungslast bei entlastendem Vorbringen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 888/05

DRsp Nr. 2006/28151

Fristlose Kündigung bei falsche Eintragung in Stundenzettel - Darlegungslast bei entlastendem Vorbringen

1. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht (§ 242 BGB) und der Interessenwahrnehmungspflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) hat der Arbeitnehmer bei der Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen den Arbeitgeber nicht zu schädigen.2. Gegen diese Pflichten verstößt der Arbeitnehmer in grob vertragswidriger Weise, wenn er (jedenfalls) für einen Tag ein unrichtiges Arbeitszeitende in den von ihm geführten Stundenzettel einträgt und dadurch die Arbeitgeberin veranlasst, seinen Lohn für diesen Tag unrichtig abzurechnen.3. Beruft sich der Arbeitnehmer auf Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe oder auf sonstige Umstände, die sein Verhalten rechtfertigen oder entschuldigen oder in einem milderen Licht erscheinen lassen sollen, genügt eine pauschale Einlassung nicht; vielmehr ist der Arbeitnehmer aufgrund der ihm obliegenden Erklärungs- und Einlassungslast gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO gehalten, sein diesbezügliches Vorbringen zu substantiieren und erst wenn eine derart hinreichend substantiierte Einlassung des Arbeitnehmers vorliegt, ist der Arbeitgeber gehalten, diese Einlassung des Arbeitnehmers zu widerlegen und sein eigenes Vorbringen zu beweisen.