LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.10.2008
10 Sa 428/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1686/07

Fristlose Kündigung bei Fristversäumung - Darlegungspflicht des Kündigenden zur Aufdeckung der Kündigungsgründe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 428/08

DRsp Nr. 2009/1828

Fristlose Kündigung bei Fristversäumung - Darlegungspflicht des Kündigenden zur Aufdeckung der Kündigungsgründe

1. Wer eine Kündigung aus wichtigem Grund ausspricht, muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erst innerhalb der letzten zwei Wochen vor ihrem Ausspruch erfahren hat. 2. Diese Darlegungspflicht wird nicht bereits dadurch erfüllt, dass der Kündigende lediglich allgemein vorträgt, er kenne die Kündigungsgründe nicht länger als zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung; er muss vielmehr die Umstände schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat. 3. Um den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem der Wissensstand des Kündigungsberechtigten ausreicht, und um dem Gekündigten die Möglichkeit zu geben, die behauptete Schilderung zu überprüfen und gegebenenfalls qualifiziert zu bestreiten, muss grundsätzlich angegeben werden, wie es zu der Aufdeckung des Kündigungsgrundes gekommen ist. 4. Hat der Kündigungsberechtigte noch Ermittlungen durchgeführt, muss er hierzu weiter darlegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren, und welche (sei es auch nur aus damaliger Sicht) weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat.

Tenor: