LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2008
8 Sa 363/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 91/08

Fristlose Kündigung bei Gefährdung der Vermögensinteressen eines Vertragspartners der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 363/08

DRsp Nr. 2009/10727

Fristlose Kündigung bei Gefährdung der Vermögensinteressen eines Vertragspartners der Arbeitgeberin

1. Ist ein Busfahrer im Pendeldienst zwischen Flughafenparkplatz und Abflughalle eingesetzt und bietet er rückkehrenden Flugreisenden an, ihnen (unter Ausnutzung seiner Zugangsberechtigung) bei der Entrichtung der Parkgebühren "entgegenzukommen", berührt das Ansinnen, die dem Flughafenbetreiber zustehenden Parkgebühren auf unlautere Weise einzusparen, die finanziellen Interessen der Arbeitgeberin (Busunternehmen) zwar nicht unmittelbar; das Verhalten des Arbeitnehmers ist jedoch ohne Weiteres geeignet, die Vermögensinteressen des Flughafenbetreibers und damit des Vertragspartners der Arbeitgeberin zu beeinträchtigen, womit das Fehlverhalten des Arbeitnehmer die vertraglichen Beziehungen zwischen der Arbeitgeberin und ihrem Auftraggeber insofern gefährdet, als die Arbeitgeberin den Entzug oder Verlust des Auftrages zur Durchführung des Pendeldienstes befürchten muss. 2. Kann der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Schwere des Pflichtenverstoßes von vornherein nicht mit einer Billigung seines vermögensgefährdenden Verhaltens rechnen und muss er sich bewusst sein, dass er damit seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt, ist vor Kündigungsausspruch eine diesbezügliche Abmahnung nicht erforderlich.

Tenor: