LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.06.2021
2 Sa 140/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 419/19

Fristlose Kündigung bei grober Pflichtverletzung wegen Beleidigung der VorgesetztenEntbehrlichkeit der Abmahnung bei grober BeleidigungInteressenabwägung zwischen langer Betriebszugehörigkeit und Schwere der Pflichtverletzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 140/20

DRsp Nr. 2022/2932

Fristlose Kündigung bei grober Pflichtverletzung wegen Beleidigung der Vorgesetzten Entbehrlichkeit der Abmahnung bei grober Beleidigung Interessenabwägung zwischen langer Betriebszugehörigkeit und Schwere der Pflichtverletzung

1. Die Bezeichnung der stellvertretenden Personalleiterin als "dumme Fotze" rechtfertigt eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. 2. Bei der Abwägung der 22-jährigen Betriebszugehörigkeit und der Art und Schwere der Pflichtverletzung aufgrund des aggressiven Verhaltens des Arbeitnehmers ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus Arbeitgebersicht unzumutbar.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 13. Februar 2020 - 6 Ca 419/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der 1971 geborene, ledige und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 1. September 1997 bei der Beklagten als Industriemechaniker beschäftigt.

1. 2. 3.