LAG Köln - Urteil vom 27.10.2008
2 Sa 681/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2250/07

Fristlose Kündigung bei nachhaltiger Verfolgung der Vorgesetzten mit unbegründetem Klageerzwingungsverfahren

LAG Köln, Urteil vom 27.10.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 681/08

DRsp Nr. 2009/1792

Fristlose Kündigung bei nachhaltiger Verfolgung der Vorgesetzten mit unbegründetem Klageerzwingungsverfahren

Die nachhaltige Verfolgung seiner nächsten Vorgesetzten mit einem unbegründeten Klageerzwingungsverfahren kann im Einzelfall, wenn sie der Durchsetzung nicht gegebener arbeitsrechtlicher Ansprüche dient und angesichts der Zeugenaussagen erkennbar nicht erweisliche Straftaten zur Grundlage hat, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.03.2008 - Az.: 1 Ca 2250/07 - abgeändert:

Auf den Hilfsantrag wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein Schlusszeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 93 %, die Beklagte zu 7 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106;

Tatbestand:

Hinsichtlich der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Beide Parteien haben das Urteil mit der Berufung angegriffen.

Die Beklagte beantragt,