LAG München - Urteil vom 22.11.2007
4 Sa 636/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 362/07

Fristlose Kündigung bei versuchter Erschleichung einer Doppelzahlung

LAG München, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 636/07

DRsp Nr. 2008/4295

Fristlose Kündigung bei versuchter Erschleichung einer Doppelzahlung

Bittet die Arbeitnehmerin ihre Arbeitgeberin um "Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2006 ... mit Lohnsteuerklasse VI" und auf einer entsprechenden weiteren Lohnsteuerkarte, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits Entgeltzahlungen im üblichen Umfang einer Monatsvergütung erhalten hatte, stellt dies ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin.

Die, ausweislich der vorgelegten Unterlagen, am 00.00.1961 geborene, verheiratete, Klägerin war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 15.09.1992 (Bl. 13/14 d. A.) im Kreisaltenheim G., dessen Rechtsträger die Beklagte ist, bei dieser als Verwaltungsangestellte zunächst im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung und seit 01.05.2000 mit einer Vollzeitbeschäftigung als Heimleiterin mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe III (der Anlage 1a zum) BAT, entsprechend einem regelmäßigen Gehalt in Höhe von 3.611,72 EUR brutto/Monat, beschäftigt. Die Klägerin wurde mit Bescheid des (damaligen) Arbeitsamts Weilheim vom 06.11.2003 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.