Die Parteien streiten noch darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung vom 28. September 2004 mit sofortiger Wirkung oder nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats beendet worden ist.
Der Kläger war bei der Beklagten zunächst seit dem 19. April 1993 als Helfer beschäftigt. Im Jahr 1996 kam es zu einer Unterbrechung von 30 Tagen. Danach wurde der Kläger mit schriftlichen Arbeitsvertrag vom 3. Juni 1996 für die Zeit ab dem 10. Juni 1996 erneut als Helfer eingestellt. Er erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung in Höhe von EUR 1.700,00 brutto.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|