Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2014 - Aktenzeichen 23 Ca 2233/13 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiter über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage, über einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung.
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