LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.10.2014
2 Sa 274/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 S. 1 und 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 2233/13

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Fachkraft Administration in einem Beratungs- und IT-Dienstleistungsunternehmen wegen des Vernichtens großer Mengen ungeöffneter EingangspostAnforderungen an die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 274/14

DRsp Nr. 2016/13625

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Fachkraft Administration in einem Beratungs- und IT-Dienstleistungsunternehmen wegen des Vernichtens großer Mengen ungeöffneter Eingangspost Anforderungen an die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist

Es widerspricht grundsätzlich der bei Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer außerordentlichen Verdachtskündigung gebotenen Eile, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erneut zu einem Anhörungsgespräch nach Ablauf des weiteren Krankheitszeitraums in rund zwei Wochen einlädt und nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer auch dann weiter krank sein sollte, ihn erst dann um schriftliche Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ersucht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2014 - Aktenzeichen 23 Ca 2233/13 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 S. 1 und 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiter über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage, über einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung.