LAG Hamm - Urteil vom 27.03.2014
16 Sa 1629/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 750/13

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Assistenten der Geschäftsleitung eines Einkaufsmarkts wegen der Entwendung von Zigaretten

LAG Hamm, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 1629/13

DRsp Nr. 2015/695

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Assistenten der Geschäftsleitung eines Einkaufsmarkts wegen der Entwendung von Zigaretten

Die Entwendung von 15 Stangen Zigaretten ist eine so schwere Pflichtverletzung, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 16.10.2013 - 3 Ca 750/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 7.781,85 €

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.

Der am 20.03.1980 geborene Kläger war seit dem 01.08.1997 bei der Beklagten beschäftigt. Diese betreibt einen Einkaufsmarkt in B. Die Beklagte beschäftigt etwa 40 Arbeitnehmer. Der Kläger war zuletzt als Assistent der Geschäftsleitung eingesetzt. Er bezog ein monatliches Entgelt von 2.593,95 € brutto.