LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.02.2014
14 Sa 609/13
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9111/12

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Hallenmeisters einer städtischen Kulturhalle wegen sexueller Beleidigung einer minderjährigen Verwandten einer Vorgesetzten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.02.2014 - Aktenzeichen 14 Sa 609/13

DRsp Nr. 2014/12021

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Hallenmeisters einer städtischen Kulturhalle wegen sexueller Beleidigung einer minderjährigen Verwandten einer Vorgesetzten

1. Obszöne Beleidigungen einer minderjährigen Nichte einer Arbeitskollegin sind an sich geeignet, die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Auch wenn das Verhalten des Arbeitnehmers im privaten Lebensbereich liegt, wirkt es sich auf den betrieblichen Bereich aus und führt dort zu Störungen, wenn das Opfer von Straftaten die Nichte einer Kollegin ist, die dem betreffenden Arbeitnehmer gegenüber sogar weisungsbefugt ist. Derartige verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Opfer des gekündigten Arbeitnehmers und einem seiner Arbeitskollegen reichen bereits zur Herstellung eines dienstliches Bezuges aus. 2. Jedenfalls bei sich nicht im Bagatellbereich bewegenden obszönen Beleidigungen eines minderjährigen Opfers ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2013 - 4 Ca 9111/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand: