LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.12.2006
4 Sa 772/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BDSG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 364/06

Fristlose Kündigung einer Bankangestellten bei Weitegabe von Kontodaten eines ausländischen Kunden an Ausländerbehörde

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 772/06

DRsp Nr. 2007/11613

Fristlose Kündigung einer Bankangestellten bei Weitegabe von Kontodaten eines ausländischen Kunden an Ausländerbehörde

1. Auch die Missachtung und Verletzung von Nebenpflichten kann den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige vergebliche Abmahnung berechtigen.2. Die Tätigkeit als Privat- und Geschäftskundenbetreuerin einer Bank nimmt in besonderem Maße das Vertrauen der Bankkunden in Anspruch; das gilt insbesondere für den Schutz der persönlichen Daten, die nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden dürfen.3. Erfährt die Bankangestellte von Kontobewegungen eines chinesischen Kunden und fragt sie daraufhin vorsätzlich und schuldhaft unter ihrer Legitimation die Kontendaten ab und übermittelt sie ihre Erkenntnisse telefonisch der Ausländerbehörde, verstößt sie nachhaltig gegen die ihr obliegende Pflicht, die Interessen der Arbeitgeberin zu wahren und zu schützen; diese Pflichtwidrigkeit berechtigt ohne vorherige vergebliche Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BDSG § 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger in der Niederlassung in T beschäftigt. Sie ist 52 Jahre alt. Ihr Bruttomonatsverdienst betrug ohne Bonuszahlung und sonstige Vergütung zuletzt 3.800,00 EUR monatlich.