LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.11.2008
2 Sa 195/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2083/07

Fristlose Kündigung einer Wohnungsverwalterin bei weisungswidriger Aneignung einer Einbauküche

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 195/08

DRsp Nr. 2009/1807

Fristlose Kündigung einer Wohnungsverwalterin bei weisungswidriger Aneignung einer Einbauküche

Hat die angestellte Wohnungsverwalterin von dem Niederlassungsleiter die klare Anweisung erhalten, dass eine bestimmte Wohnung mit Küche vermietet werden soll, kann diese Anweisung von dem stellvertretenden Niederlassungsleiter ohne Zustimmung des Niederlassungsleiters nicht außer Kraft gesetzt werden; ein Schweigen des Niederlassungsleiters bei entsprechenden Äußerungen des stellvertretenden Niederlassungsleiters in einem Kantinengespräch kann nicht als Zustimmung verstanden werden.

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung vom 12.12.2007.