LAG Köln - Urteil vom 25.09.2006
14 Sa 658/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; MTV (Manteltarifvertrages für Arbeiter des Bundes und der Länder) § 59 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 176
NZA-RR 2007, 134
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3419/05

Fristlose Kündigung eines stellvertretenden Küchenleiters bei verheimlichter Interessenkollision mit unternehmerischer Tätigkeit

LAG Köln, Urteil vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 658/06

DRsp Nr. 2007/998

Fristlose Kündigung eines stellvertretenden Küchenleiters bei verheimlichter Interessenkollision mit unternehmerischer Tätigkeit

»1. Ein stellvertretender Küchenleiter einer Großküche, der die Qualität, die hygienische Unbedenklichkeit und die Quantität des angelieferten Gemüses und Obstes zu prüfen und zu dokumentieren hat, begeht eine schwerwiegende Pflichtverletzung, wenn er gleichzeitig Inhaber des Unternehmens ist, das dieses Obst und Gemüse liefert und diesen Umstand und die damit verbundene Interessenkollision dem Arbeitgeber verheimlicht.2. Ein solcher Pflichtverstoß kann geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; MTV (Manteltarifvertrages für Arbeiter des Bundes und der Länder) § 59 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer dem Kläger erklärten fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts betreibt mehrere Mensen, unter anderem die Mensa I/II, für die der Kläger im November 1985 als Koch eingestellt wurde. Dort werden täglich mehr als 1000 Essen zubereitet. Bei Abwesenheit vertrat der Kläger den Küchenleiter Herrn Meessen.