LAG Chemnitz - Urteil vom 27.02.2018
1 Sa 515/17
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611a; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 18/17

Fristlose Kündigung eines Straßenbahnfahrers bei menschenverachtender Schmähung und Geringschätzung türkischer Mitbürgerinnen und Mitbürger auf einer rechtsradikalen Facebook-Seite

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 515/17

DRsp Nr. 2018/4985

Fristlose Kündigung eines Straßenbahnfahrers bei menschenverachtender Schmähung und Geringschätzung türkischer Mitbürgerinnen und Mitbürger auf einer rechtsradikalen Facebook-Seite

Veröffentlicht ein Arbeitnehmer auf einer rechtsradikalen Facebook-Seite unter seinem Namen und in Straßenbahnuniform ein Foto mit einer meckernden Ziege mit der Sprechblase "Achmed, ich bin schwanger", so kann dies eine fristlose Kündigung der im Eigentum einer Stadt stehenden Straßenbahngesellschaft rechtfertigen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 2. August 2017 - 4 Ca 18/17 P - wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611a; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am ...1968 geborene Kläger war seit dem 1. September 1992 bei der Beklagten, ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Stadt ..., zunächst als Straßenbahnfahrer und seit dem 1. September 2009 als Gleisbauarbeiter zu einem zuletzt bezogenen Entgelt in Höhe von 2.484,50 € brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden beschäftigt.