LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.06.2006 4 Sa 172/06
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ; BUrlG § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1542/05
Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei eigenmächtigem Urlaubsantritt
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 172/06
DRsp Nr. 2007/1143
Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei eigenmächtigem Urlaubsantritt
1. Die Urlaubsgewährung erfolgt durch den Arbeitgeber (§ 7BUrlG); ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, ist angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes auch bei unberechtigter Urlaubsverweigerung grundsätzlich abzulehnen.2. Tritt ein Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber ausdrücklich nicht genehmigten Urlaub an, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten; ein solches Verhalten berechtigt im Einzelfall zur fristlosen Kündigung.3. Eine Abmahnung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn besondere Umstände eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend erscheinen lassen; das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer erkennbar nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten.
Normenkette:
BGB § 620 Abs. 1 ; BUrlG § 7 ;
Tatbestand:
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