LAG Hamm - Urteil vom 11.09.2008
15 Sa 490/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1962/07

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei eigenmächtiger Urlaubsverlängerung - Kündigungsfrist bei Dauertatbestand

LAG Hamm, Urteil vom 11.09.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 490/08

DRsp Nr. 2009/3794

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei eigenmächtiger Urlaubsverlängerung - Kündigungsfrist bei Dauertatbestand

1. Über eine beantragte Urlaubsverlängerung hat grundsätzlich die Arbeitgeberin zu entscheiden; erst nach einer entsprechenden Zusage gilt die begehrte Urlaubsverlängerung als gewährt. 2. Ist der Arbeitnehmer aufgrund eigenmächtiger Urlaubsverlängerung unberechtigt der Arbeit ferngeblieben, liegt darin eine beharrliche Arbeitsverweigerung, die eine fristlose Kündigung begründen kann. 3. Hat die Arbeitgeberin einer früheren Abmahnung die Betriebsordnung beigefügt, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird auf das, "was wir nicht machen werden, ist unseren Urlaub anzutreten oder zu verlängern, ohne ihn vorher schriftlich bewilligt/genehmigt zu bekommen (also ohne Urlaubsschein)", ist damit dem Arbeitnehmer unmissverständlich klargemacht worden, dass die Arbeitgeberin die Verlängerung des Urlaubs ohne vorherige schriftliche Genehmigung nicht hinzunehmen gewillt ist.