LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2005
11 Sa 652/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 2 Satz 3, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2366/04

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei grober Beleidigung einer Kundin - Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Äußerungsfrist des Betriebsrates - keine verpflichtende Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers durch Betriebsrat

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 652/05

DRsp Nr. 2006/28065

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei grober Beleidigung einer Kundin - Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Äußerungsfrist des Betriebsrates - keine verpflichtende Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers durch Betriebsrat

1. Der Arbeitgeber kann auch schon vor Ablauf der Äußerungsfirst des § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG kündigen, wenn eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrates vorliegt und für ihn das Anhörungsverfahren abgeschlossen ist; ob das der Fall ist, muss der Erklärung des Betriebsrats entnommen werden.2. Bei der Äußerung des Betriebsrates "er nehme die Kündigungsabsicht zur Kenntnis" kann dies je nach den Gepflogenheiten des Betriebsrates entweder als nicht abschließende Eingangsbestätigung oder aber als abschließende Stellungnahme auszulegen sein; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles, wobei es maßgeblich auf die bisherige Übung des Betriebsrates ankommt.3. Nach § 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG soll der Betriebsrat zwar, soweit dies erforderlich erscheint, den betroffenen Arbeitnehmer hören; eine (selbst pflichtwidrig) unterlassene Anhörung des Arbeitnehmers durch den Betriebsrat hat jedoch keinen Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit des Anhörungsverfahren.