LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.04.2021
2 Sa 216/20
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 366
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 887/16

Fristlose Kündigung wegen Anstiftung von Mitarbeitern zur KrankschreibungFolgen der schwerwiegenden, vorsätzlichen Nebenpflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGBEntbehrlichkeit der Abmahnung bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 216/20

DRsp Nr. 2021/14862

Fristlose Kündigung wegen Anstiftung von Mitarbeitern zur Krankschreibung Folgen der schwerwiegenden, vorsätzlichen Nebenpflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB Entbehrlichkeit der Abmahnung bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers

1. Der Versuch eines Mitarbeiters, einen anderen dahingehend zu beeinflussen, dass er sich krankschreiben lassen soll, stellt eine erhebliche und vorsätzliche Nebenpflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag nach § 241 Abs. 2 BGB dar. 2. Bei schwerwiegenden, vorsätzlichen Pflichtverletzungen ist eine Abmahnung vor Ausspruch der fristlosen, verhaltensbedingten Kündigung entbehrlich, auch wenn es sich das erste Fehlverhalten handelt. 3. Bei der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen der Anhörung des Betriebsrates zu einer Kündigung gilt der Grundsatz der "subjektiven Determinierung".

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers wird hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 14.11.2016 nicht zum 31.05.2017 aufgelöst worden ist, zurückgewiesen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des zweitinstanzlichen Verfahrens und des ersten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Die Kosten des zweiten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

III.