Die Berufung des Klägers wird hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 14.11.2016 nicht zum 31.05.2017 aufgelöst worden ist, zurückgewiesen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des zweitinstanzlichen Verfahrens und des ersten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Die Kosten des zweiten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
III.
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