Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen sowie einer ordentlichen Kündigung.
Der am 14.12.1952 geborene Kläger war seit dem 12.01.1977 beim F. als Angestellter (Betriebswirt) beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.2001 übernahm die Beklagte die Betriebsführung für den Eigenbetrieb F. und übernahm dabei nach Maßgabe eines Personalüberleitungsvertrages vom 04.12.2004 zugleich auch alle dort beschäftigten Arbeitnehmer, zu denen auch der Kläger gehörte. Der Personalüberleitungsvertrag enthält eine Regelung, wonach dem übernommenen Personenkreis "durch die Überleitung keine rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile entstehen dürfen, sodass ihm sowohl im Zeitpunkt der Überleitung als auch bei einer zukünftigen Veränderung die Rechtsstellung zusteht, die er hätte, wenn keine Überleitung erfolgt wäre". In Umsetzung der Überleitungsvereinbarung schlossen die Parteien am 06.03.2001 einen Arbeitsvertrag, nach dessen Inhalt auf das Arbeitsverhältnis des Klägers (weiterhin) die Vorschriften des
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