LAG Köln - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 833/20
Normen:
BGB § 626; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1827/20

Fristlose Kündigung wegen falscher Ausführungen zu BetriebsratswahlFristlose Kündigung wegen ProzessbetrugFehlerhafte Anhörung des Betriebsrats

LAG Köln, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 833/20

DRsp Nr. 2021/9221

Fristlose Kündigung wegen falscher Ausführungen zu Betriebsratswahl Fristlose Kündigung wegen Prozessbetrug Fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats

1. Die Kündigung wegen des Vorwurfs der Täuschung über die Auswirkungen einer Betriebsratswahl sowie Prozessbetrugs ist unwirksam. 2. Die Kündigung ist zudem mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates unwirksam, da das Anhörungsschreiben keine konkrete Pflichtverletzung benennt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2020 - 19 Ca 1827/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung nur noch um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 15.05.2020.

Die am 1964 geborene Klägerin ist gelernte Arzthelferin und wird seit dem 01.11.1993 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.543,00 Euro beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der fleischverarbeitenden Industrie und beschäftigt in Köln derzeit ca. 183 Arbeitnehmer. Zu ca. 90 % haben die Beschäftigten einen Migrationshintergrund und verfügen teilweise nur über geringfügige Deutschkenntnisse.

1. 2. 3.