LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.07.2021
5 Sa 172/20
Normen:
BGB § 242; BGB § 611a Abs. 2; GewO § 106; KSchG § 1 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3823/19

Fristlose Kündigung wegen Verstößen auf der DienstfahrtMissachtung der StVO als KündigungsgrundAnforderungen an DruckkündigungBösartiges Unterlassen der Annahme anderweitiger, zumutbarer Arbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.07.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 172/20

DRsp Nr. 2022/51

Fristlose Kündigung wegen Verstößen auf der Dienstfahrt Missachtung der StVO als Kündigungsgrund Anforderungen an Druckkündigung Bösartiges Unterlassen der Annahme anderweitiger, zumutbarer Arbeit

1. Ein Verstoß gegen die StVO während der Dienstfahrt rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. 2. Das öffentliche Urinieren im Laufe der Verkehrskontrolle stellt keinen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB dar, da es das Arbeitsverhältnis nicht belastet. 3. Die Beleidigung eines Polizeibeamten als "Spanner" reicht für fristlose Kündigung nicht aus. 4. Liegen keine Gründe vor, die das Entlassungsverlangen der anderen Mitarbeiter rechtfertigt, so kann dem betreffenden Arbeitnehmer nicht fristlos gekündigt werden.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.05.2020, Az. 12 Ca 3823/19, wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere

a)

€ 5.855,00 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds iHv. € 1.913,70 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2020,

b)

€ 5.855,00 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds iHv. € 1.913,70 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020,

c) d) e) f) 3. 4.