LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2021
3 Sa 28/21
Normen:
SGB VIII § 8a; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 994/19

Fristlose Kündigung wegen zu später Reaktion bei KindeswohlgefährdungGrundsätze des § 8a SGB VIII bei KindeswohlgefährdungWichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB bei Übergriffsproblematik in Kindertagesstätte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 28/21

DRsp Nr. 2022/4986

Fristlose Kündigung wegen zu später Reaktion bei Kindeswohlgefährdung Grundsätze des § 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung Wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB bei Übergriffsproblematik in Kindertagesstätte

Der Vorwurf zu Lasten einer städtischen Mitarbeiterin, die Mutter des von einem sexuellen Übergriff betroffenen Kindes sei nicht rechtzeitig informiert und bis zur Verhaftung des Täters keine Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Übergriffe getätigt zu haben, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Dies jedenfalls nicht, solange die Verhaltensvorgaben bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII beachtetet werden.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 19.11.2020, Az.: 5 Ca 994/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 8a; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten insbesondere darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 23.12.2019 sein Ende gefunden hat, oder aber nicht.

1. 2. 1. 2.