LAG Köln - Urteil vom 27.11.2007
9 Sa 866/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2953/06

Fristloses Kündigung bei Diebstahl fehlerhafte Ware durch Baumarktmitarbeiter

LAG Köln, Urteil vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 866/07

DRsp Nr. 2008/14392

Fristloses Kündigung bei Diebstahl fehlerhafte Ware durch Baumarktmitarbeiter

»1. Entwendet ein Verkäufer aus dem Baumarkt, in dem er beschäftigt ist, 2 Kartons fehlerhafte Fliesen, so kann dies den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung jedenfalls dann berechtigen, wenn er die strikte Anweisung erteilt hatte, abgeschriebene Ware dürfe von Beschäftigten nur mit seiner Zustimmung mitgenommen werden, die Befolgung dieser Anweisung sei quasi deren "Lebensversicherung".2. Bei einem vorsätzlichen Eigentumsdelikt zu Lasten des Arbeitgebers bedarf es vor Ausspruch der Kündigung keiner vorherigen Abmahnung.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung vom 25. März 2006 fristlos, hilfsweise durch eine ordentliche Kündigung vom 20. April 2006 zum 31. Mai 2006 beendet worden ist.

Der Kläger, geboren am 13. Mai 1969, ist bzw. war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 2002 zuletzt als Verkäufer, vorrangig im Bereich Baustoffe/Sanitär/Fliesen, im Baumarkt in Zittau in Teilzeit mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 130 Stunden bei einer Vergütung von zuletzt EUR 1.233,06 pro Monat beschäftigt.