LAG Chemnitz - Beschluss vom 11.01.2006
2 Ta 340/05
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 § 5 Abs. 1 Satz 2 § 5 Abs. 3 Satz 1 ; MuSchG § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1758/05

Fristwahrende Geltendmachung des mutterschutzrechtlichen Sonderkündigungsschutzes

LAG Chemnitz, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 340/05

DRsp Nr. 2006/19685

Fristwahrende Geltendmachung des mutterschutzrechtlichen Sonderkündigungsschutzes

»Es ist nicht zu beanstanden, dass seit Anfang 2004 auch mutterschutzrechtlicher Sonderkündigungsschutz nach Maßgabe der §§ 4 Satz 1, 5 KSchG fristwahrend geltend gemacht werden muss.«

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 § 5 Abs. 1 Satz 2 § 5 Abs. 3 Satz 1 ; MuSchG § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat aus zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss, denen die Beschwerdekammer folgt, den Antrag der Klägerin auf Zulassung ihrer verspäteten Klage zurückgewiesen (als unzulässig verworfen).

Lediglich mit Blick auf die Beschwerdebegründung und deren Ergänzung sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

Die Klägerin übersieht, dass die Kündigung nicht allein wegen der Versäumung der Frist für die Anrufung des Arbeitsgerichts nach § 4 Satz 1 KSchG aufgrund der Regelung in § 7 KSchG wirksam geworden ist. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift kommt es demgemäß auch nicht an.