LAG Nürnberg - Urteil vom 26.07.2006
4 (9) Sa 927/05
Normen:
KSchG § 1 § 4 § 7 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 412
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1741/05

Fristwahrung durch anwaltliche Kündigungsschutzklage ohne ausdrücklichen Klageantrag

LAG Nürnberg, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 4 (9) Sa 927/05

DRsp Nr. 2006/28053

Fristwahrung durch anwaltliche Kündigungsschutzklage ohne ausdrücklichen Klageantrag

»Auch die von einem Rechtsanwalt eingereichte Kündigungsschutzklage muss noch keinen ausformulierten Klageantrag enthalten, um die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG zu wahren.«

Normenkette:

KSchG § 1 § 4 § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2005 aufgrund der ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 11.02.2005.

Der am 01.06.1974 geborene Kläger war bei der Beklagten ab dem 01.09.1995 als Auszubildender beschäftigt und nach Abschluss der Ausbildung ab dem 01.08.1997 als Firmenberater. Er war der Filialdirektion in C... zugewiesen, in deren Bereich regelmäßig mehr als sechs Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt sind, und bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von EUR 4.300,--.

Die Beklagte mahnte den Kläger mit Schreiben vom 26.07.2004 (Kopie Bl. 57 d.A.) ab, da er trotz Aufforderung durch seinen Vorgesetzten nicht rechtzeitig vor einem Controllingtermin die Ergebnisprotokolle über die Jahresdurchsprache bei Großkunden vorgelegt hatte. In dem Schreiben wurde die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger künftig Dienstanweisungen pünktlich und rechtzeitig erfüllt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Controllingberichtswesen.