Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2005 aufgrund der ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 11.02.2005.
Der am 01.06.1974 geborene Kläger war bei der Beklagten ab dem 01.09.1995 als Auszubildender beschäftigt und nach Abschluss der Ausbildung ab dem 01.08.1997 als Firmenberater. Er war der Filialdirektion in C... zugewiesen, in deren Bereich regelmäßig mehr als sechs Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt sind, und bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von EUR 4.300,--.
Die Beklagte mahnte den Kläger mit Schreiben vom 26.07.2004 (Kopie Bl. 57 d.A.) ab, da er trotz Aufforderung durch seinen Vorgesetzten nicht rechtzeitig vor einem Controllingtermin die Ergebnisprotokolle über die Jahresdurchsprache bei Großkunden vorgelegt hatte. In dem Schreiben wurde die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger künftig Dienstanweisungen pünktlich und rechtzeitig erfüllt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Controllingberichtswesen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|