LAG Hamm - Urteil vom 05.06.2014
11 Sa 1484/13
Normen:
TzBfG § 17; KSchG § 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 16
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 06.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 320/13

Fristwahrung durch Erhebung einer Befristungskontrollklage bei einem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht im Wege der Rechtshilfe

LAG Hamm, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 1484/13

DRsp Nr. 2014/13045

Fristwahrung durch Erhebung einer Befristungskontrollklage bei einem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht im Wege der Rechtshilfe

Die Klagefrist für eine Befristungskontrollklage ist nicht gewahrt, wenn die am letzten Tag der Frist bei einem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht im Wege der Rechtshilfe "vor" dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht erhobene Klage erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingeht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 26.09.2013 - 2 Ca 320/13 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 17; KSchG § 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob das Arbeitsverhältnis durch vertragliche Befristung mit Ablauf des 31.01.2013 sein Ende gefunden hat.

1. 2.