LAG Hamm - Beschluss vom 14.10.2011
10 TaBV 35/11
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 1 Abs. 2; BetrVG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 38/10

Führung eines gemeinsamen Betriebs durch zwei Unternehmen; Arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz; unternehmerische Zusammenarbeit

LAG Hamm, Beschluss vom 14.10.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 35/11

DRsp Nr. 2012/3582

Führung eines gemeinsamen Betriebs durch zwei Unternehmen; Arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz; unternehmerische Zusammenarbeit

1. Unter einem Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen. 2. a) Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Davon ist auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. b) Soll der Betrieb von mehreren Unternehmen geführt werden, so müssen sich die beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Führung des Betriebes rechtlich verbunden haben. Eine dahingehende Vereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen werden und ihre Existenz sich aus den tatsächlichen Umständen ergeben.