I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.06.2008 -
III. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 08.10.2008 - 3 Ca 1459/08 - wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 27.03.2007 nicht verpflichtet ist, für die Beklagte außerhalb des Zeitraums zwischen 06.45 Uhr und 17.00 Uhr tätig zu sein.
2. Die Beklagte wird verurteilt, einer Änderung der Arbeitsbedingungen mit Wirkung ab 01.02.2007 des Inhalts zuzustimmen, dass die wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden beträgt und der Zeitraum für die Beschäftigung der Klägerin Montag bis Freitag zwischen 07.00 Uhr und 17.15 Uhr liegt.
IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
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