LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.11.2008
2 Sa 217/08
Normen:
GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 702/07

Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin bei Festlegung der Arbeitszeit einer allein erziehenden Mutter eines Kleinkindes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 217/08

DRsp Nr. 2009/1798

Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin bei Festlegung der Arbeitszeit einer allein erziehenden Mutter eines Kleinkindes

Bei der Festlegung der Arbeitszeit gemäß § 106 GewO ist die besondere soziale Lage einer alleinerziehenden Mutter eines Kleinkindes zu berücksichtigen.

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.06.2008 - 4 Ca 702/07 - dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, die Abmahnungen vom 03., 04. und 05.04.2007 aus der Personalakte zu entfernen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt auferlegt werden.

III. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 08.10.2008 - 3 Ca 1459/08 - wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 27.03.2007 nicht verpflichtet ist, für die Beklagte außerhalb des Zeitraums zwischen 06.45 Uhr und 17.00 Uhr tätig zu sein.

2. Die Beklagte wird verurteilt, einer Änderung der Arbeitsbedingungen mit Wirkung ab 01.02.2007 des Inhalts zuzustimmen, dass die wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden beträgt und der Zeitraum für die Beschäftigung der Klägerin Montag bis Freitag zwischen 07.00 Uhr und 17.15 Uhr liegt.

IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: