LAG Chemnitz - Urteil vom 02.12.2009
5 Sa 764/08
Normen:
AAÜG § 4 Abs. 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BAT-O § 46;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1811/08

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezüglich der Gleichstellung beamteter und angestellter Hochschullehrer; Umfang der Hinweis- und Informationspflicht des Arbeitgebers auf die versorgungsrechtliche Situation

LAG Chemnitz, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 764/08

DRsp Nr. 2010/10889

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezüglich der Gleichstellung beamteter und angestellter Hochschullehrer; Umfang der Hinweis- und Informationspflicht des Arbeitgebers auf die versorgungsrechtliche Situation

1. Im Verhältnis zu einem angestellten Hochschullehrer ist ein Versorgungsanspruch nicht begründet worden, wenn der Dienstvertrag eine konkrete Aufzählung der Leistungen erhält, die aus Gleichstellungsgründen zu den verbeamteten Hochschullehrern zu gewähren sind; denn daraus folgt mittelbar, dass nicht geregelte Bereiche von der Gleichstellung ausgenommen sind. b) Eine dahin gehende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, eine tatsächliche versorgungsbezogene Gleichstellung von angestellten mit verbeamteten Hochschullehrern herzustellen, besteht nicht. 2. Es besteht auch keine Hinweis- bzw. Informationspflicht des Arbeitgebers auf die versorgungsrechtliche Situation des angestellten Hochschullehrers, wenn dieser bereits in der vormaligen DDR tätig war.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 13.11.2008 - 11 Ca 1811/08 - wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 4 Abs. 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BAT-O § 46;

Tatbestand: