LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.12.2006
11 Sa 70/06
Normen:
TVöD/BT-K § 51 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg - 13 Ca 80/06 - 11.05.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Funktionszulage für ständigen Vertreter des Leitenden Arztes

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 70/06

DRsp Nr. 2007/9501

Funktionszulage für ständigen Vertreter des Leitenden Arztes

»1. Ständiger Vertreter des leitenden Arztes im Sinne des § 51 Abs. 2 TVöD/BT-K ist nur der Angestellte, der vom Arbeitgeber auf Dauer und zur Gesamtvertretung bestellt ist; die ständige Vertretung darf also weder zeitlich noch inhaltlich eingeschränkt sein; die ständige ärztliche Vertretung allein genügt nicht soweit der leitende Arzt Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die der Vertreter nicht auch in seiner Anwesenheit erledigt. 2. Die Vertretungszulage nach § 51 Abs. 2 TVöD/BT-K kann nur der Arzt beanspruchen, der durch ausdrückliche Anordnung des zuständigen Organs zum ständigen Vertreter bestellt worden ist. Rein tatsächliche Dispositionen des leitenden Arztes genügen dem nicht, soweit diesen nicht eine ausdrückliche Bevollmächtigung durch das zuständige Organ zugrunde liegen.«

Normenkette:

TVöD/BT-K § 51 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger strebt die Zahlung einer monatlichen Funktionszulage an, die § 51 Abs. 2 TVöD/BT-K für den ständigen Vertreter des leitenden Arztes vorsieht.